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Neues vom Diskriminierungsgesetz

Eine Stellenausschreibung mit einer Altersgrenze von 35 Jahren für potentielle Bewerberinnen und Bewerber kann altersdiskriminierend sein. Wer mit der Begründung, er sei diskriminiert worden, eine Entschädigung verlangt, muss nachweisen, dass er sich ernsthaft um die Stelle beworben hat.

Diskriminiert?

Diskriminiert?

So jedenfalls sieht es das Landesarbeitsgericht Hamm in einem  Urteil vom 26. Juni 2008 – 15 Sa 63/08. Das beweist auch, dass eine Klage nicht chancenlos ist.

Abzocker machen sich das Gesetz gegen Diskriminierung denn auch schon zunutze: Scheinbewerber fahnden gezielt nach Fehlern in Stellenanzeigen – und wollen Tausende Euro einklagen. Opfer werden meist kleinere unerfahrene Unternehmen oder Privatleute, die vielleicht nur eine “Kinderbetreuerin” per Anzeige gesucht haben.

Konzerne oder große Unternehmen werden nur selten verklagt. Hier formulieren Personalabteilungen die Stellenanzeigen und lassen sie im Zweifel von der eigenen Rechtsabteilung prüfen.

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