Gut zu wissen: Hauptschule für Alle
Von admin | 7. Januar 2009 | Kategorie: Finanzen | Keine Kommentare »Förderung der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss – §§ 61a, 77 SGB III
Ein Auszubildender ohne Schulabschluss hat einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden.
Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei. Ein Rechtsanspruch auf einen Schulabschluss ist damit nicht verbunden. Die notwendigen Qualifikationen müssen in einer schulischen Abschlussprüfung nachgewiesen werden.
Mit dem Rechtsanspruch wird sichergestellt, dass jeder Jugendliche die Chance erhält, den Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nachzuholen, sofern nicht bereits feststeht, dass er aufgrund seiner individuellen Möglichkeiten nicht in der Lage sein wird, den Hauptschulabschluss durch die Vorbereitung voraussichtlich zu erreichen (vgl. § 64 Abs. 2). Neben dem Ziel, durch berufsqualifizierende und die Persönlichkeit bildende Elemente die Berufseignung herzustellen und hierüber die berufliche Eingliederung zu erreichen, ist für einen erfolgreichen Übergang in Berufsausbildung aufgrund steigender Anforderungen der Berufsbilder und der Betriebe auch der Nachweis eines schulischen Abschlusses von wachsender Bedeutung.
Dabei gilt: Prävention geht vor Reparatur. Vorrangiges Ziel ist, dass jeder junge Mensch die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beendet. Deshalb geht der Gesetzgeber davon aus, dass durch verstärkte präventive Maßnahmen der Länder bereits in der allgemeinbildenden Schule die Zahl der Schulabgänger ohne Abschluss in den kommenden Jahren deutlich zurückgehen wird. In diesem Zusammenhang müssen auch Berufsorientierung und Ausbildungsreife vor allem an Schulen mit Hauptschulbildungsgang weiter verbessert werden. Dies soll vor allem für Schulen mit Hauptschulbildungsgang ab der 7. Klasse auf eine breitere Basis gestellt werden.
Die Arbeitsagenturen beteiligen sich bereits mit großem finanziellen Engagement an der vertieften Berufsorientierung in Schulen. Der finanzielle Einsatz der Bundesagentur für Arbeit für die vertiefte Berufsorientierung in Schulen kann durch Umschichtung aus damit entbehrlichen nachgelagerten Maßnahmen weiter erhöht werden, sofern die notwendige Kofinanzierung durch Dritte (Länder, Kommunen, Unternehmen etc.) bereitgestellt wird.
Der Rechtsanspruch auf Förderung des nachträglichen Erwerbs des Hauptschulabschlusses besteht nur für junge Menschen, die bereits ihre Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben (vgl. § 64 Abs. 2). Leistungen Dritter, die für den gleichen Zweck erbracht werden, sind vorrangig. Mit dem Auftrag an die Agenturen für Arbeit, darauf hinzuwirken, dass sich die Länder durch Übernahme von Kosten zur Förderung der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses bzw. der Nachweisprüfung an den Maßnahmen beteiligen, wird deutlich hervorgehoben, dass die Länder, die die Verantwortung für die allgemeine Schulbildung tragen, nicht durch den Rechtsanspruch aus der Verantwortung entlassen werden.
Die zusätzlich erforderlichen Mittel werden finanzneutral durch Umschichtungen im Rahmen des BA-Haushalts erbracht.
Arbeitnehmer (Erwachsene) werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung und eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwarten lassen. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.“
Zur Verbesserung der beruflichen Eingliederungschancen sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung erhalten. Ein Rechtsanspruch auf einen Schulabschluss ist damit nicht verbunden. Die notwendigen Qualifikationen müssen in einer schulischen Abschlussprüfung nachgewiesen werden. Neben dem Vorliegen der Anforderungen nach § 77 Abs. 1 ist Voraussetzung der Förderung, dass eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwartet werden kann. Die Vorbereitungskurse zum Nachholen des Hauptschulabschlusses sollen in der Regel mit beruflicher Weiterbildung verknüpft werden. Damit werden die Bemühungen der vorrangig verantwortlichen Länder verstärkt und ergänzt, um auch Erwachsenen das Nachholen des Hauptschulabschlusses zu ermöglichen. Wie in § 61a sollen auch hier die Agenturen für Arbeit darauf hinwirken, dass sich die Länder an den Kosten der Maßnahmen beteiligen. Die Beteiligung der Länder bezieht sich dabei anteilsmäßig nur auf die Kosten zur Vorbereitung des nachträglichen Erwerbs des Hauptschulabschlusses bzw. der Nachweisprüfung. Die Regelungen zum Leistungsverbot bei Erbringung gleichartiger Leistungen durch Dritte und zur Nichtanrechnung von Aufstockungsleistungen entsprechen inhaltlich den Regelungen zur Förderung des Nachholens des Hauptschulabschlusses im Rahmen von Berufsvorbereitung (siehe § 61a).
Quelle: BA
Fazit
Die Bundesregierung will keinen Anspruch auf einen Hauptschulabschluss gesetzlich verankern. In dem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 9. April 2008, geht es lediglich um einen Anspruch auf Förderung während der Vorbereitung auf einen nachträglichen Hauptschulabschluss.
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