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Arbeiten,aber wie?

Menschen ab 50 kennen das Problem: Mit einer Lesebrille kann am Computer nicht gearbeitet werden, die normale Sehhilfe deckt den Nahbereich oft nicht mehr ab – bekannt ist das Problem als Alterssichtigkeit. Auch einfachste Arbeiten wollen nicht mehr gelingen. Der Optiker bietet mit einer sogenannten Gleitsichtbrille eine Lösung an, die leider für ALG II Bezieher unerschwinglich ist.

Ohne eine solche Gleitsichtbrille ist auch die Teilnahme an einer Weiterbildung oder Eingliederungsmaßnahme nicht mehr sinnvoll möglich, sieht der Teilnehmer entweder seinen Tisch oder die Tafel des Dozenten, beides gleichzeitig ist nicht mehr möglich. Bliebe also alternativ nur noch das Fernstudium von zu Hause. Wen wundert es noch, dass in diesen Fällen nicht mehr geholfen wird.

Der Träger der Grundsicherung hat neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auch Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftige in das Erwerbsleben zu erbringen. Jedoch ist er im Rahmen der Eingliederungsleistungen nicht verpflichtet, die Kosten einer Gleitsichtbrille zu übernehmen, da diese seiner Meinung nach einen Gegenstandes des täglichen Gebrauchs darstellt.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden, die ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhielt. Ihren Antrag auf Übernahme einer Gleitsichtbrille, da der während der Arbeit erforderliche ständige Wechsel von einer Kurz- zu einer Weitsichtbrille ihr Kopfschmerzen verursache, beschied der Grundsicherungsträger negativ. Ein Sozialgericht lehnte ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das anschließende Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab.

Das Landessozialgericht  Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der zwischenzeitlich von der Klägerin angeschafften Gleitsichtbrille im Rahmen von Eingliederungsleistungen besteht nicht. Eine normale Brille ist, anders als eine Arbeitsschutzbrille, ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Die zahlen aber  schon seit längerem keine Zuzahlungen mehr, was jeden Brillenträger schmerzlich bekannt sein dürfte.  Da die Klägerin die Brille nicht nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt, liegt das Schwergewicht der Nutzung der Brille nicht im beruflichen Bereich.

Elementare Grundbedürfnisse des Alltags dürfen also laut SGB II nicht mehr befriedigt werden? Klingt abenteuerlich, muss auch mit gesundem Menschenverstand nicht erfasst werden.

Die Beschaffung einer Gleitsichtbrille anstelle von zwei Brillen – eine Brille für die Nahsicht und eine Brille für die Fernsicht -, erleichtert lediglich die Benutzung der Sehhilfe, begründet aber nicht deren Eigenschaft als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben. (Beschluss vom 16.12.2008 – L 5 B 422/08 AS).

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

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